Bei einer beglaubigten Übersetzung bestätige ich mit der Beglaubigungsklausel, meinem Amtssiegel und meiner Unterschrift die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem
Originaltext.
Nähere Informationen finden Sie im Folgenden:
Sie benötigen immer dann eine beglaubigte Übersetzung, wenn es sich um amtliche Dokumente handelt, die
den österreichischen Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen vorgelegt werden müssen.
Einige Beispiele hierfür sind private Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden, Führerschein), Zeugnisse, Diplome, Gerichtsurteile, Firmenbuchauszüge, Verträge etc.
Amtsgültigkeit
Durch die Beglaubigung der getreu angefertigten Übersetzung durch den/die Gerichtsdolmetscher/in wird das Dokument rechtlich verbindlich. Daher werden auch ausschließlich von
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/innen angefertigte beglaubigte Übersetzungen von den Behörden anerkannt.
Eine beglaubigte Übersetzung muss daher gewisse Formkriterien erfüllen und erlangt erst durch das Anbringen der Beglaubigungsformel und des Siegels Rechtswirksamkeit.
Achtung vor Scheinbeglaubigungen!
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Gerichtsdolmetscher/innen ein Amtssiegel führen dürfen.
Vermerke wie „amtliche Übersetzung“, „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des
Gesetzes dar, sondern täuschen in gesetzeswidriger Weise nur die Befugnis zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen vor.
Ob eine Person allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Dolmetscher/in ist, können Sie anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums überprüfen.
Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig. Muss das gewünschte Dokument im Ausland (außerhalb der EU) vorgelegt werden, ist meist noch eine zusätzliche Überbeglaubigung bzw. Apostille notwendig.
Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung und Apostille
Mit einer Überbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers bestätigt.
Ausländische öffentliche Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, werden in den Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens als öffentliche Urkunden anerkannt.
Durch die Apostille werden die Echtheit der Unterschrift sowie auch die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, nachgewiesen.
In welcher Form für eine beglaubigte Übersetzung eine Überbeglaubigung oder Apostille eingeholt werden muss oder ob bilaterale Abkommen zur Anwendung kommen, kann eine telefonische Anfrage bei
einer Auslandsvertretung des Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, klären.
Nähere Informationen finden Sie auch hier.
Überbeglaubigung durch das zuständige Landesgericht
Falls Sie eine Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung durch ein Landesgericht benötigen, beachten Sie bitte:
Ein Landesgericht kann nur Übersetzungen überbeglaubigen, die von einem Gerichtsdolmetscher angefertigt wurden, der in die Gerichtsdolmetscherliste des betreffenden Landesgerichts eingetragen
ist.
Die Gerichtsdolmetscherlisten der einzelnen Landesgerichtssprengel finden Sie hier.